AGBs für Agenturen
1. Präambel
1.1. Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Flugleistungen an Wiederverkäufer der Swiss Group International SGI AG“ werden in Ergänzung der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen Vertragsbestandteil eines jeden zwischen dem Vermittler, der Swiss Group International SGI AG (nachfolgend „Operator“ genannt), und dem Wiederverkäufer (nachfolgend „Agentur“ genannt) geschlossenen Agenturvertrages.
1.2. Mit Unterzeichnung des Agenturvertrages bestätigt der Customer die Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie die Kenntnisnahme der nachfolgenden Bestimmungen.
1.3. Der Agenturvertrag entfaltet nur Wirksamkeit, soweit es sich bei der Agentur um eine juristische Person im Sinne von Art. 52 ff ZGB handelt. Ein Vertragsschluss zwischen dem Operator und einer natürlichen Person ist ausgeschlossen.
1.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse zwischen dem Operator und dem Customer, und zwar auch dann, wenn deren Einbeziehung nicht ausdrücklich neu vereinbart wird.
1.5. Abweichende Vereinbarungen und insbesondere Allgemeine Geschäfts-, Vertrags, oder Durchführungsbedingungen des Customers entfalten für den Operator keine Geltung, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich - in Schriftform - zugestimmt wurde.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. “Vermittler“ ist die Swiss Group International SGI AG, Rigistrasse 2, 3600 Zug, Schweiz (nachfolgend „Operator“ genannt). Sie chartert Sitzplatzkapazitäten, ein oder mehrere Flugzeuge von dem Betreiber einer Fluggesellschaft (nachfolgend „Carrier“ genannt) und ist Vertragspartei des jeweiligen Agenturvertrages. Die seitens des Operators gecharterten Sitzplatzkapazitäten bzw. Flugzeuge sind Gegenstand des jeweiligen Vertrages, mittels dessen der Operator dem Customer die Vermarktung der gegenständlichen Kapazitäten einräumt.
2.2. Die „Agentur“ ist der Wiederverkäufer der vom Operator gecharterten Flugleistungen. Er vermarktet die vom Operator gecharterten Flugleistungen entweder einzeln gegenüber anderen Wiederverkäufern bzw. dem Endverbraucher oder als verantwortlicher Pauschalreiseveranstalter gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Pauschalreisen (PauRG) gegenüber dem Endverbraucher. Im Verhältnis zum Carrier ist er Subcharterer und im Verhältnis zum Operator ist er Charterer. Er ist Vertragspartei des jeweiligen Agenturvertrages.
2.3. „Carrier“ ist der Betreiber einer Fluggesellschaft, der die im jeweiligen, zwischen ihm und dem Operator geschlossenen, Chartervertrag und in dem dazugehörigen Annex aufgeführten Flüge, sogenannte „Charterflüge“ durchführt, sowie die Sitzplatzkapazitäten, ein oder mehrere Flugzeuge aus seinem Bestand zur Verfügung stellt. Er ist nicht Vertragspartei des jeweiligen Agenturvertrages, jedoch ausführender Leistungsträger (Erfüllungsgehilfe) der vertraglich geschuldeten Leistung.
2.4. „Chartervertrag“ ist jedwede vertragliche Vereinbarung, die die rechtliche Grundlage für einen oder mehrere Charterflüge zwischen dem Operator und dem Carrier darstellt.
2.5. „Agenturvertrag“ ist jedwede vertragliche Vereinbarung, die die rechtliche Grundlage für einen oder mehrere Charterflüge zwischen dem Operator und der Agentur darstellt.
2.6. „Höhere Gewalt“ sind von außen kommenden Ereignissen, die außerhalb des Machtbereiches des Operators, des Carriers und/oder der Agentur liegen und für diese weder vorhersehbar noch im Rahmen der jeweiligen Betriebsverhältnisse durch entsprechende Vorkehrungen abwendbar sind. Hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, kriegerische Ereignisse (erklärt oder unerklärt), Notstände, Zivilaufruhr, Streiks in fremden Betrieben etc., sofern durch diese die Durchführung eines oder mehrerer Charterflüge tatsächlich ganz oder teilweise unmöglich wird.
2.7. „Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes“ (vgl. Ziff. 7. d) sind Ereignissen „höherer Gewalt“ gleichzusetzen.
2.8. „Operative Gründe“ sind solche Gründe, die den Operator/Carrier im Rahmen der Durchführung des oder der Charterflüge, an deren vertragsgemäßen Ausführung hindern. Hierunter sind z.B. zu verstehen:
2.9. „Stornierung“ meint die Absage einer Buchung, wie er zwischen den Parteien gemäß des Agenturvertrages vereinbart ist, durch die Agentur bzw. durch den Operator.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Der vereinbarte Ticketpreis wird, soweit nicht anders vereinbart, spätestens 21 Kalendertage vor Abflug nach Rechnungslegung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist die Wertstellung auf dem Konto des Operators. Gültige Währungen sind grundsätzlich Euro und Schweizer Franken. Der Operator ist berechtigt, eine der vorgenannten Währungen als für den Vertrag maßgebliche Währung festzulegen. In diesem Falle trägt die Agentur das Währungsrisiko, soweit er die Zahlung trotz Festlegung nicht in der nach dem Vertrag vorgesehenen, maßgeblichen Währung (z.B. Schweizer Franken statt EURO) zahlt.
3.2. Kommt die Agentur mit seiner Zahlung in Verzug, so ist der Operator berechtigt, von ihm Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behält sich der Operator ausdrücklich vor.
3.3. Bei verspäteten bzw. unvollständigen Zahlungen der Agentur behält sich der Operator das Recht vor, das Ticket zu Lasten der Agentur kostenpflichtig zu stornieren bzw. vom Vertrag kostenpflichtig zurückzutreten und die Beförderung der Fluggäste zu verweigern. Maßgeblich sind hinsichtlich der Höhe der Kosten insoweit die unten aufgeführten Rücktritts-Kündigungs- und Stornierungsbedingungen.
3.4. Soweit nicht im Ticketpreis enthalten, sind alle Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die durch Regierungs-, Kommunal- oder andere Behörden, sowie Flughafenunternehmen in Bezug auf den Fluggast der Agentur oder für dessen Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden, zusätzlich zum Ticketpreis zu zahlen.
4. Durchführung
4.1. Flugzeug und Crew
4.1.1. Der Carrier bzw. die ausführende Fluggesellschaft ist berechtigt, aus Sicherheitsgründen oder technischen Erwägungen, selbstständig über die Durchführung oder Unterlassung eines Fluges, die Vornahme oder Unterlassung einer Landung oder dergleichen ohne Einspruchsrecht der Agentur zu entscheiden. Ersatzansprüche hierfür richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht individualvertraglich oder durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt sind.
4.1.2. Der Carrier bzw. die ausführende Fluggesellschaft ist berechtigt, die Beförderung von Fluggästen und Gepäck abzulehnen, ohne dass hierdurch ein Rücktrittsrecht für die Agentur entsteht, wenn
4.1.3. Die Beförderung der Fluggäste der Agentur unterliegt den Bestimmungen der jeweiligen Verkehrs-Dokumente und die jeweiligen Beförderungsbedingungen des Carriers bzw. der ausführenden Fluggesellschaft. Die Agentur verpflichtet sich die Einbeziehung und Geltung der jeweiligen Beförderungsbedingungen des Carriers bzw. der ausführenden Fluggesellschaft in den Verträgen mit seinen Fluggästen/Kunden zu vereinbaren. Er hat sicher zu stellen, dass jeder Fluggast/Kunde die jeweiligen Beförderungsbedingungen des Carriers bzw. der ausführenden Fluggesellschaft erhält bzw. zur Kenntnis nehmen kann.
4.2. Flugplan
4.2.1. Die im Flugplan und in Beförderungsdokumenten aufgeführten Zeiten sind Annäherungszeiten. Der Operator übernimmt keine Garantie für die Einhaltung dieser Zeiten. Der Operator ist dazu berechtigt, von den aufgeführten Zeiten abzuweichen, wenn die Umstände dafür außerhalb des Machtbereiches des Operators liegen oder eine Abweichung aus Gründen der Luftsicherheit erforderlich ist.
4.2.2. Soweit Fluggäste nicht rechtzeitig am Flughafen sind oder Gepäck nicht rechtzeitig zum Verladen bereitsteht, besteht keine Verpflichtung dazu, den Flug verspätet durchzuführen.
4.2.3. Soweit aus Gründen, die weder der Operator/der Carrier noch die Agentur zu vertreten haben - wie insbesondere Fälle der höheren Gewalt - ein Flug nicht oder nur teilweise durchgeführt werden kann, ist die Agentur nur zur Zahlung des anteiligen Ticketpreises für die tatsächlich zurückgelegte Strecke verpflichtet.
4.3. Catering
Soweit vom Operator/dem Carrier nicht angeboten, obliegt die Bereitstellung von Getränke-und Speiseleistungen während des Fluges dem Carrier. Die Kosten hierfür trägt der Fluggast.
4.4. Einhaltung von Verwaltungsformalitäten
4.4.1. Die Fluggäste der Agentur müssen alle Vorschriften der Staaten befolgen, von denen ausgeflogen wird, die überflogen oder angeflogen werden. Gleiches gilt für alle diesbezüglichen Regelungen und Anweisungen des Operators/des Carriers. Der Operator haftet nicht für Folgen, die den Fluggästen der Agentur aus der Unterlassung der Beschaffung der notwendigen Papiere oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen.
4.4.2. Die Fluggäste der Agentur müssen die Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Dokumente vorweisen, die seitens der jeweiligen Staaten vorgeschrieben sind. Der Operator/der Carrier hat das Recht, einen Fluggast, der die maßgeblichen Vorschriften nicht befolgt oder dessen Dokumente unvollständig sind, von der Beförderung auszuschließen. Der Operator haftet der Agentur nicht für Verluste der Aufwendungen, die daraus entstehen, dass ein Fluggast diese Bestimmungen nicht befolgt hat.
4.4.3. Soweit der Operator gehalten ist, Strafen oder Bußen zu zahlen bzw. zu hinterlegen, weil der Fluggast der Agentur die Ein-, Aus- oder Durchreisebedingungen des betreffenden Staates nicht befolgt oder die erforderlichen Dokumente unvollständig sind, ist die Agentur dazu verpflichtet, dem Operator die gezahlten bzw. hinterlegten Beträge zu erstatten.
4.4.4. Jeder Fluggast der Agentur hat auf Verlangen der Durchsicht seines aufgegebenen oder nicht aufgegebenen Gepäcks beizuwohnen. Der Operator haftet nicht für die durch Nichtbeachtung dieser Bestimmung entstandenen Schäden.
4.4.5. Die Agentur ist verpflichtet, dem Operator/ Carrier oder dessen Handling Agent bei Buchung für den jeweiligen Abflug ordnungsgemäße Fluggastdetails zur Verfügung zu stellen, die alle notwendigen Merkmale wie z.B. Transitpassagiere, Zuweisung bestimmter Sitzplätze, Hilfestellung für Fluggäste etc. beinhaltet.
5. Sonstige Pflichten der Agentur
5.1. Der Agentur ist es ausdrücklich untersagt, jedwede rechtsgeschäftliche Erklärung im Namen des Operators/des Carriers abzugeben, insbesondere den Operator/den Carrier als Vertragspartner und/oder Reiseveranstalter des Fluggastes zu bezeichnen.
5.2. Der Agentur ist bekannt, dass die Verbindung dieser Flugleistung mit weiteren touristischen Leistungen regelmäßig dazu führt, dass die Agentur gegenüber seinen Fluggästen zum Reiseveranstalter im Sinne des PauRG wird und ihnen nach diesen Vorschriften haftet. Er versichert, sich über seine Pflichten als Reiseveranstalter über die insoweit maßgeblichen Vorschriften selbständig zu informieren und diese einzuhalten. Insoweit stellt die Agentur sowohl den Operator als auch den Carrier von allen Nachteilen frei, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen können.
5.3. Die Agentur garantiert, dass das zu beförderndes Gepäck keine Gegenstände enthält, die geeignet sind, Personen oder das Flugzeug zu gefährden bzw. dessen Beförderung aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen eines auf dem Flug zu berührenden Staates verboten ist. Weiterhin garantiert er, dass das zu befördernde Gepäck zum Lufttranssport geeignet ist und in entsprechender Weise verpackt wurde.
6. Rücktritt/Kündigung durch den Operator
Der Operator kann den Agenturvertrag - unbeschadet der im Vertrag vorgesehenen Rücktritts-und Kündigungsregelungen - ohne Einhaltung einer Frist
7. Rücktritt/Kündigung durch die Agentur
7.1. Ist es der Agentur aufgrund einer individualvertraglichen Vereinbarung nachgelassen, aus sonstigen, nicht vom Operator zu vertretenden, Gründen vom Agenturvertrag zurückzutreten, so hat die Agentur dieses in schriftlicher Form dem Operator mitzuteilen und die Stornogebühren aus dem Agenturvertrag für evtl. bereits gebuchte Flugtickets zu leisten.
7.2. Den Rücktritt vom Vertrag hat die Agentur dem Operator unverzüglich unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.
8. Stornierung Tickets / Flugsegemente
8.1. Bei der Stornierung einzelner Flugtickets seitens der Agentur gelten die Stornierungsgebühren im Agenturvertrag.
8.2. Der Operator ist dazu berechtigt, einen Flug zu stornieren, wenn aufgrund von höherer Gewalt oder vom Operator/dem Carrier nicht zu vertretender flugsicherungs- oder flugtechnischer Hindernisse bzw. operativer Gründe, die nicht auf das Verschulden des Operators/des Carriers zurückzuführen sind, die Durchführung des Fluges nicht bzw. nicht weiter möglich ist. Eine Stornierungsgebühr o.ä. für diese Stornierung kann die Agentur in diesem Fall nicht vom Operator verlangen.
9. Haftung
9.1. Die vertragliche Haftung des Operators für Schäden, die nicht Körperschäden sind, insbesondere für vor-, neben- und nachvertragliche Pflichtverletzungen, ist – unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen, Verordnungen und Abkommen – der jeweils vertraglich geschuldeten Leistung beschränkt, soweit ein Schaden der Agentur oder dessen Fluggäste auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
9.2. Für Schäden, die nicht Körperschäden sind, insbesondere für vor-, neben- und nachvertragliche Pflichtverletzungen, haftet der Operator – unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen, Verordnungen und Abkommen – nicht, soweit sie auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
9.3. Die Haftung für Leben-, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und ist im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausgeschlossen.
9.4. In Fällen höherer Gewalt oder in Fällen in denen die Pflichtverletzung auf flugtechnischen, flugsicherungsbedingten oder operativen Gründen beruht, die der Operator/der Carrier nicht zu vertreten hat, haftet der Operator nicht.
9.5. Der Operator haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch Verspätung von Passagier-und/oder Gepäcktransporten oder den Anflug von Ausweichflughäfen entstehen, die der Operator nicht zu vertreten hat.
9.6. Die Agentur ist dazu verpflichtet, zu befürchtende oder auftretende Schäden so gering wie möglich zu halten. Auf die Möglichkeit eines besonders hohen Schadens hat er den Operator hinzuweisen.
9.7. Der Ausschluss und die Beschränkung der Haftung des Operators gelten sinngemäß auch zugunsten seiner Mitarbeiter, Vertreter und insbesondere seiner Erfüllungsgehilfen.
10. Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte an den Operator
In allen Fällen, in denen die Agentur mangels Verschuldens nicht haftet, verpflichtet sich die Agentur etwaige ihm gegen Dritte (Unterbeauftragte Gesellschaften, Passagiere etc.), im Zusammenhang mit der Durchführung des Agenturvertrages stehende, zustehende Ersatzansprüche an den Operator abzutreten.
11. Sonstige Abtretungen seitens der Agentur
Die Agentur ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Operators berechtigt, seine Ansprüche aus dem Agenturvertrag ganz oder teilweise an einen Dritten abzutreten.
12. Aufrechnung /Zurückbehaltungsrecht
Die Agentur ist dem Operator gegenüber nur zur Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt, die dem konkreten zwischen ihm und dem Operator geschlossenen Vertragsverhältnis entspringen. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes.
13. Verjährung
Ansprüche der Agentur aus und in Zusammenhang mit dem Agenturvertrages verwirken nach einem Jahr, ausgenommen sind solche wegen Körperverletzung, Tötung oder Vorsatz, diese verjähren nach drei Jahren. Verjährungsbeginn ist der jeweils vereinbarte Flug-/Beförderungstermin.
14. Anwendbares Recht
14.1. Für alle Streitigkeiten die sich aus und im Zusammenhang mit dem Agenturvertrag, seinen Änderungen, Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen ergeben, gelten das schweizerische Recht, sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, als auch die jeweiligen Beförderungsbedingungen des jeweiligen Carriers bzw. der ausführenden Fluggesellschaft - soweit diese den Customer betreffen - als zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
Insbesondere finden die folgenden Kodifikationen Anwendung:
Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.
14.2. Der Agentur sind die diversen gesetzlichen und behördlichen Beschränkungen und Auflagen betreffend Bedarfsluftfahrt und Linienverkehr bekannt.
14.3. Bei Streitigkeiten über die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die in deutscher Sprache abgefasste Fassung maßgeblich.
15. Gerichtsstand
15.1. Für Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit dem Agenturvertrages, seinen Änderungen, Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen ergeben, wird die Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes in Zug (PLZ 6300), Schweiz zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
15.2. Dem Operator bleibt es jedoch unbenommen, der Agentur an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
16. Schriftformerfordernis
16.1. Änderungen und Ergänzungen des Agenturvertrages haben in Schriftform zu erfolgen und sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
16.2. Mündliche Vereinbarungen lösen keine Rechtsfolgen aus.
16.3. Das Schriftformerfordernis ist gewahrt, wenn die Telekommunikation mit elektronischen Medien wie E-Mail erfolgt.
16.4. Ein Abgehen von der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.
17. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.
17.2. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt dann die gesetzliche Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
17.3. Erweist sich der Vertrag im Ganzen als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedacht Werdens vereinbart worden wären.
Swiss Group International SGI AG, Zug (Schweiz) - Stand 26. Februar 2024