Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermittlung von Flugleistungen an Wiederverkäufer der Swiss Group International SGI AG (Stand 06.04.2022)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermittlung von Flugleistungen an Wiederverkäufer der Swiss Group International SGI AG (Stand 06.04.2022)

1. Präambel

1.1. Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Flugleistungen an Wiederverkäufer der Swiss Group International SGI AG“ werden in Ergänzung der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen Vertragsbestandteil eines jeden zwischen dem Vermittler, der Swiss Group International SGI AG (nachfolgend „Operator“ genannt), und dem Wiederverkäufer (nachfolgend „Customer“ genannt) geschlossenen Tour-Operator -Vertrages.

1.2. Mit Unterzeichnung des Tour-Operator-Vertrages bestätigt der Customer die Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie die Kenntnisnahme der nachfolgenden Bestimmungen.

1.3. Der Tour-Operator-Vertrag entfaltet nur Wirksamkeit, soweit es sich bei dem Customer um eine juristische Person im Sinne von Art. 52 ff ZGB handelt. Ein Vertragsschluss zwischen dem Operator und einer natürlichen Person ist ausgeschlossen.

1.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse zwischen dem Operator und dem Customer, und zwar auch dann, wenn deren Einbeziehung nicht ausdrücklich neu vereinbart wird.

1.5. Abweichende Vereinbarungen und insbesondere Allgemeine Geschäfts-, Vertrags, oder Durchführungsbedingungen des Customers entfalten für den Operator keine Geltung, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich - in Schriftform - zugestimmt wurde.  

2. Begriffsbestimmungen

2.1. “Vermittler“ ist die Swiss Group International SGI AG, Rigistrasse 2, 3600 Zug, Schweiz (nachfolgend „Operator“ genannt). Sie chartert Sitzplatzkapazitäten, ein oder mehrere Flugzeuge von dem Betreiber einer Fluggesellschaft (nachfolgend „Carrier“ genannt) und ist Vertragspartei des jeweiligen Tour-Operator-Vertrages. Die seitens des Operators gecharterten Sitzplatzkapazitäten bzw. Flugzeuge sind Gegenstand des jeweiligen Vertrages, mittels dessen der Operator dem Customer die Vermarktung der gegenständlichen Kapazitäten einräumt.

2.2. Der „Customer“ ist der Wiederverkäufer der vom Operator gecharterten Flugleistungen. Er vermarktet die vom Operator gecharterten Flugleistungen entweder einzeln gegenüber anderen Wiederverkäufern bzw. dem Endverbraucher oder als verantwortlicher Pauschalreiseveranstalter gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Pauschalreisen (PauRG) gegenüber dem Endverbraucher. Im Verhältnis zum Carrier ist er Subcharterer und im Verhältnis zum Operator ist er Charterer. Er ist Vertragspartei des jeweiligen Tour-Operator-Vertrages.

2.3. „Carrier“ ist der Betreiber einer Fluggesellschaft, der die im jeweiligen, zwischen ihm und dem Operator geschlossenen, Chartervertrag und in dem dazugehörigen Annex aufgeführten Flüge, sogenannte „Charterflüge“ durchführt, sowie die Sitzplatzkapazitäten, ein oder mehrere Flugzeuge aus seinem Bestand zur Verfügung stellt. Er ist nicht Vertragspartei des jeweiligen Tour-Operator-Vertrages, jedoch ausführender Leistungsträger (Erfüllungsgehilfe) der vertraglich geschuldeten Leistung.

2.4. „Chartervertrag“ ist jedwede vertragliche Vereinbarung, die die rechtliche Grundlage für einen oder mehrere Charterflüge zwischen dem Operator und dem Carrier darstellt.

2.5. „Tour-Operator-Vertrag“ ist jedwede vertragliche Vereinbarung, die die rechtliche Grundlage für einen oder mehrere Charterflüge zwischen dem Operator und dem Customer darstellt.

2.6. „Annex“ ist ein Bestandteil des Tour-Operator -Vertrages. Er beinhaltet Zusatzvereinbarungen zum Vertrag, in denen die Detailinformationen über Charterflüge, Flugpläne, Sitzplatzkapazitäten, Charterpreise, Flugzeugtypen etc. enthalten sind. Er beinhaltet auch nachträgliche Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen.

2.7. „Höhere Gewalt“ sind von aussen kommenden Ereignissen, die ausserhalb des Machtbereiches des Operators, des Carriers und/oder des Customers liegen und für diese weder vorhersehbar, noch im Rahmen der jeweiligen Betriebsverhältnisse durch entsprechende Vorkehrungen abwendbar sind. Hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, kriegerische Ereignisse (erklärt oder unerklärt), Notstände, Zivilaufruhr, Streiks in fremden Betrieben etc., sofern durch diese die Durchführung eines oder mehrerer Charterflüge tatsächlich ganz oder teilweise unmöglich wird.

2.8. „Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes“ (vgl. Ziff. 7. d) sind Ereignissen „höherer Gewalt“ gleichzusetzen.

2.9. „Operative Gründe“ sind solche Gründe, die den Operator/Carrier im Rahmen der Durchführung des oder der Charterflüge, an deren vertragsgemäßen Ausführung hindern. Hierunter sind z.B. zu verstehen:

  • Wetterbedingte Einschränkungen wie Unwetter, schlechte Pistensichtweiten, tieffliegende Bewölkung am Destinationsort, vereiste Pisten und Rollwege etc.
  • Krankheit oder Unfälle des Flugpersonals
  • Unverschuldete flugzeugtechnische Defekte und Störungen
  • Restriktionen bei der Benutzung des Luftraumes und der Flughäfen, welche der Einsatzleitung bei der Flugbestätigung noch nicht bekannt waren
  • Grobes Fehlverhalten von Fluggästen

2.10. „Rücktritt“ meint das Loslösungsrecht einer Vertragspartei vom Vertrag vor Beginn der Durchführung des Vertrages, mithin vor Durchführung des ersten planmäßigen Charterfluges, wie er zwischen den Parteien gemäß Annex zum Tour-Operator-Vertrag vereinbart ist.

2.11. „Kündigung“ meint das Loslösungsrecht einer Vertragspartei vom Vertrag nach Beginn der Durchführung des Vertrages, mithin nach Durchführung des ersten planmäßigen Charterfluges, wie er zwischen den Parteien gemäß Annex zum Tour-Operator-Vertrag vereinbart ist.

2.12. „Stornierung“ meint die Absage eines einzelnen planmäßigen Fluges, wie er zwischen den Parteien gemäß Annex zum Tour-Operator-Vertrag vereinbart ist, durch den Customer bzw. durch den Operator.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Der vereinbarte Charterpreis wird, soweit nicht anders vereinbart, spätestens 14 Kalendertage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist die Wertstellung auf dem Konto des Operators. Gültige Währungen sind grundsätzlich Euro und US-Dollar. Der Operator ist berechtigt, eine der vorgenannten Währungen als für den Vertrag maßgebliche Währung festzulegen. In diesem Falle trägt der Customer das Währungsrisiko, soweit er die Zahlung trotz Festlegung nicht in der nach dem Vertrag vorgesehenen, maßgeblichen Währung (z.B. US-Dollar statt EURO) zahlt.

3.2. Kommt der Customer mit seiner Zahlung in Verzug, so ist der Operator berechtigt, von ihm Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behält sich der Operator ausdrücklich vor.

3.3. Bei verspäteten bzw. unvollständigen Zahlungen des Customers behält sich der Operator das Recht vor, der Charter zu Lasten des Customers kostenpflichtig zu stornieren bzw. vom Vertrag kostenpflichtig zurückzutreten und die Beförderung der Fluggäste zu verweigern. Maßgeblich sind hinsichtlich der Höhe der Kosten insoweit die unten aufgeführten Rücktritts- Kündigungs- und Stornierungsbedingungen.

3.4. Liegt zwischen dem Vertragsschluss und dem jeweiligen Flugtermin ein Zeitraum von mehr als vier Wochen, so ist der Operator berechtigt, ihm auferlegte Preiserhöhungen an den Customer weiterzugeben.

3.5. Soweit nicht im Charterpreis enthalten, sind alle Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die durch Regierungs-, Kommunal- oder andere Behörden, sowie Flughafenunternehmen in Bezug auf den Fluggast des Customers oder für dessen Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden, zusätzlich zum Charterpreis zu zahlen.

3.6. Der Customer hat die Möglichkeit beim Operator ein nichtverzinsliches Depot in einer Staffelung von EUR 100.000,00 / 200.000,00 / 300.000 zum Ausgleich seiner jeweiligen Verbindlichkeiten zu hinterlegen. Bei Hinterlegung von EUR 100.000,00 gewährt der Operator einen Preisnachlass von 1 % auf den jeweiligen Charterpreis, bei Hinterlegung von EUR 200.000,00 einen Preisnachlass von 2 % auf den jeweiligen Charterpreis und bei Hinterlegung von EUR 300.000,00 einen Preisnachlass von 3 % auf den jeweiligen Charterpreis.  Auf schriftliche Aufforderung des Customers wird der hinterlegte Depotbetrag binnen zwei Wochen an den Customer zurückgezahlt. Sämtliche Kosten, Steuern und Gebühren in Verbindung mit dem Geldtransfer trägt hierbei der Customer.

4. Sicherheitsleistung

4.1. Der Customer ist verpflichtet dem Operator eine Sicherheitsleistung zu zahlen.

4.2. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt EUR 50.000,00.

4.3. Soweit 20 % des Gesamtauftragsvolumens den Betrag von EUR 50.000,00 übersteigen, verpflichtet sich der Customer dem Operator eine Sicherheitsleistung in Höhe von 30% des Gesamtvertragsvolumens zu leisten.

4.4. Soweit das Gesamtauftragsvolumen den Betrag von EUR 50.000,00 nicht erreicht, verpflichtet sich der Customer dem Operator eine Sicherheitsleistung in Höhe von 50 % des Gesamtauftragsvolumens zu zahlen.

4.5. Die Sicherheitsleistung ist 4 Wochen vor Beginn der Vertragsdurchführung, mithin 4 Wochen vor der Durchführung des ersten Fluges fällig. Sollten zwischen Vertragsschluss und der Durchführung des ersten Fluges weniger als vier Wochen liegen, ist die Sicherheitsleistung sofort, spätestens jedoch sieben Werktage vor Beginn der Vertragsdurchführung, fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist die Wertstellung auf dem Konto des Operators.

4.6. Die Sicherheitsleistung bleibt unverzinslich.

4.7. Sollte der Customer die Sicherheitsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise erbringen, ist der Operator dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle hat der Customer Schadensersatz in Höhe von 50 % des für die gesamten Charterflüge vereinbarten Charterpreises zu leisten. Dem Customer bleibt es nachgelassen dem Operator einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Zahlung wird mit Ablauf von 14 Kalendertagen nach Erklärung des Rücktritts fällig.

5. Durchführung

5.1. Flugzeug und Crew

5.1.1. Der Operator ist verpflichtet, zum vereinbarten Beginn des Charterfluges die Bereitstellung eines vorschriftsmäßig mit Flugpersonal besetzten, sowie ordnungsgemäß ausgerüsteten und mit Treibstoff versehenen Flugzeuges durch den Carrier zu gewährleisten.

5.1.2. Soweit der Operator bzw. der Carrier nicht in der Lage ist, ein Flugzeug des vereinbarten Typs zur Verfügung zu stellen, steht es dem Operator/dem Carrier frei ein Flugzeug eines gleichwertigen Typs, notfalls auch ein geringwertigeres Luftfahrzeug, auch über eine andere Fluggesellschaft, zur Verfügung zu stellen. Die dabei vom ursprünglichen Vertrag abweichenden Mehrkosten können durch den Operator an den Customer weitergegeben werden, soweit das Unvermögen nicht auf einem Verschulden des Operators beruht. Bei Minderkosten ist der Customer gegenüber dem Operator zu einer am gewöhnlichen Marktpreis orientierten Preisanpassung berechtigt, soweit das Unvermögen auf einem Verschulden des Operators beruht.

5.1.3. Der Carrier bzw. die ausführende Fluggesellschaft ist berechtigt, aus Sicherheitsgründen oder technischen Erwägungen, selbstständig über die Durchführung oder Unterlassung eines Fluges, die Vornahme oder Unterlassung einer Landung oder dergleichen ohne Einspruchsrecht des Customers zu entscheiden. Ersatzansprüche hierfür richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht individualvertraglich oder durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt sind.

5.1.4. Der Carrier bzw. die ausführende Fluggesellschaft ist berechtigt, die Beförderung von Fluggästen und Gepäck abzulehnen, ohne dass hierdurch ein Rücktrittsrecht für den Customer entsteht, wenn

  • Fluggäste an einer ansteckenden Krankheit leiden, eine Gefahr für die Sicherheit des Fluges befürchten lassen, oder sich der Übertretung bzw. des Versuchs der Übertretung von luftfahrtbehördlichen, grenzpolizeilichen oder zollbehördlichen Vorschriften schuldig machen.
  • Gepäck ein Sicherheitsrisiko darstellt und somit die Durchführung des Fluges gefährdet.

5.1.5. Die Vertrags- und Beförderungsbedingungen des Carriers bzw. der ausführenden Fluggesellschaft entfalten zusätzliche Geltung, soweit sie den Customer betreffen. Sie werden dem Customer, soweit nicht bekannt, zur Verfügung gestellt.

5.1.6. Die Beförderung der Fluggäste des Customers unterliegt den Bestimmungen der jeweiligen Verkehrs-Dokumente und die jeweilige Beförderungsbedingungen des Carriers bzw. der ausführenden Fluggesellschaft. Der Customer verpflichtet sich die Einbeziehung und Geltung der jeweiligen Beförderungsbedingungen des Carriers bzw. der ausführenden Fluggesellschaft in den Verträgen mit seinen Fluggästen/Kunden zu vereinbaren. Er hat sicher zu stellen, dass jeder Fluggast/Kunde die jeweilige Beförderungsbedingungen des Carriers bzw. der ausführenden Fluggesellschaft erhält bzw. zur Kenntnis nehmen kann.

5.2. Flugplan

5.2.1. Der Flugplan wird im Annex zum Tour-Operator-Vertrag festgelegt und ist für den Customer bindend. Die im Flugplan und in Beförderungsdokumenten aufgeführten Zeiten sind Annäherungszeiten. Der Operator übernimmt keine Garantie für die Einhaltung dieser Zeiten. Der Operator ist dazu berechtigt, von den aufgeführten Zeiten abzuweichen, wenn die Umstände dafür ausserhalb des Machtbereiches des Operators liegen oder eine Abweichung aus Gründen der Luftsicherheit erforderlich ist.

5.2.2. Soweit Fluggäste nicht rechtzeitig am Flughafen sind oder Gepäck nicht rechtzeitig zum Verladen bereitsteht, besteht keine Verpflichtung dazu, den Flug verspätet durchzuführen.

5.2.3. Soweit aus Gründen, die weder der Operator/der Carrier noch der Customer zu vertreten haben - wie insbesondere Fälle der höheren Gewalt - ein Flug nicht oder nur teilweise durchgeführt werden kann, ist der Customer nur zur Zahlung des anteiligen Charterpreises für die tatsächlich zurückgelegte Strecke verpflichtet.

5.3. Sitzplatzkapazitäten

5.3.1. Sollte nach Abschluss des Tour-Operator-Vertrages eine Rekonfigurierung des Flugzeuges durch behördliche Anordnung erfolgen, so dass nur noch eine geringere als ursprünglich vereinbarte Anzahl an Sitzplätzen zur Verfügung steht, so ist der Customer dazu berechtigt, eine entsprechende (pro Rata) Reduktion des Charterpreises zu verlangen.  

5.3.2. Weitergehende Ersatzansprüche des Customers sind in diesem Fall ausgeschlossen.

5.4.Catering

Soweit vom Operator/dem Carrier nicht angeboten, obliegt die Bereitstellung von Getränke- und Speiseleistungen während des Fluges dem Customer. Die Kosten hierfür trägt der Customer.

5.5. Einhaltung von Verwaltungsformalitäten

5.5.1. Die Fluggäste des Customers müssen alle Vorschriften der Staaten befolgen, von denen ausgeflogen wird, die überflogen oder angeflogen werden. Gleiches gilt für alle diesbezüglichen Regelungen und Anweisungen des Operators/des Carriers. Der Operator haftet nicht für Folgen, die den Fluggästen des Customers aus der Unterlassung der Beschaffung der notwendigen Papiere oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen.

5.5.2. Die Fluggäste des Customers müssen die Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Dokumente vorweisen, die seitens der jeweiligen Staaten vorgeschrieben sind. Der Operator/der Carrier hat das Recht, einen Fluggast, der die maßgeblichen Vorschriften nicht befolgt oder dessen Dokumente unvollständig sind, von der Beförderung auszuschließen. Der Operator haftet dem Customer nicht für Verluste der Aufwendungen, die daraus entstehen, dass ein Fluggast diese Bestimmungen nicht befolgt hat.

5.5.3. Soweit der Operator gehalten ist, Strafen oder Bußen zu zahlen bzw. zu hinterlegen, weil der Fluggast des Customers die Ein-, Aus- oder Durchreisebedingungen des betreffenden Staates nicht befolgt oder die erforderlichen Dokumente unvollständig sind, ist der Customer dazu verpflichtet, dem Operator die gezahlten bzw. hinterlegten Beträge zu erstatten.

5.5.4. Jeder Fluggast des Customers hat auf Verlangen der Durchsicht seines aufgegebenen oder nicht aufgegebenen Gepäcks beizuwohnen. Der Operator haftet nicht für die durch Nichtbeachtung dieser Bestimmung entstandenen Schäden.

5.5.5. Der Customer ist verpflichtet, dem Operator/ Carrier oder dessen Handling Agent bis spätestens 48h vor dem jeweiligen Abflug eine ordnungsgemäße Passagierliste zur Verfügung zu stellen, die alle notwendigen Merkmale wie z.B. Transitpassagiere, Zuweisung bestimmter Sitzplätze, Hilfestellung für Fluggäste etc. beinhaltet.

6. Sonstige Pflichten des Customers

6.1. Dem Customer ist es ausdrücklich untersagt, jedwede rechtsgeschäftliche Erklärung im Namen des Operators/des Carriers abzugeben, insbesondere den Operator/den Carrier als Vertragspartner und/oder Reiseveranstalter des Fluggastes zu bezeichnen.

6.2. Dem Customer ist bekannt, dass die Verbindung dieser Flugleistung mit weiteren touristischen Leistungen regelmäßig dazu führt, dass der Customer gegenüber seinen Fluggästen zum Reiseveranstalter im Sinne des PauRG wird und ihnen nach diesen Vorschriften haftet. Er versichert, sich über seine Pflichten als Reiseveranstalter über die insoweit maßgeblichen Vorschriften selbständig zu informieren und diese einzuhalten. Insoweit stellt der Customer sowohl den Operator als auch den Carrier von allen Nachteilen frei, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen können.

6.3. Der Customer garantiert, dass das zu befördernde Gepäck keine Gegenstände enthält, die geeignet sind, Personen oder das Flugzeug zu gefährden bzw. dessen Beförderung aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen eines auf dem Flug zu berührenden Staates verboten ist. Weiterhin garantiert er, dass das zu befördernde Gepäck zum Lufttranssport geeignet ist und in entsprechender Weise verpackt wurde.

7. Rücktritt/Kündigung durch den Operator

Der Operator kann den Tour-Operator-Vertrag - unbeschadet der im Vertrag vorgesehenen Rücktritts- und Kündigungsregelungen - ohne Einhaltung einer Frist

a) kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten, wenn über das Vermögen des Customers die Eröffnung eines Insolvenz- oder Ausgleichsverfahrens beantragt oder eingeleitet wird, aber auch schon, wenn ihm in sonstiger Weise die Verfügung über sein Vermögen entzogen wird. Eine Kündigung/ein Rücktritt erfolgt nicht, soweit der Insolvenzantrag binnen einer Frist von 3 Wochen zurückgenommen wird.

b) kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten, wenn aufgrund von höherer Gewalt oder vom Operator/dem Carrier nicht zu vertretender flugsicherungs-  oder flugtechnischer Hindernisse bzw. operativer Gründe, die nicht auf das Verschulden des Operators/des Carriers zurückzuführen sind, die Durchführung des Vertrages nicht bzw. nicht weiter möglich ist.

c) kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten, wenn der Customer verlangte Sicherheitsleistungen nicht erbringt.

d) kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten, wenn das Auswärtige Amt für den vereinbarten Bestimmungsort aktuelle Reisewarnungen und Sicherheitshinweise ausgegeben hat, die eine Gefährdung des Flugzeuges und/oder von Fluggästen befürchten lassen.

e) kündigen, wenn der Customer seine Verpflichtung aus dem Vertrag nicht nur unerheblich verletzt, insbesondere wenn er in zwei Fällen die Nichtdurchführung der vereinbarten Flugleistung (z.B. Stornierung des Fluges) zu vertreten hat.
Schadensersatz oder Rücktritts-, Stornierungs- oder ähnliche Gebühren kann der Customer in diesen Fällen nicht vom Operator verlangen.

8. Rücktritt/Kündigung durch den Customer

8.1. Ist es dem Customer aufgrund einer individualvertraglichen Vereinbarung nachgelassen, aus sonstigen, nicht vom Operator zu vertretenden, Gründen vom Tour-Operator-Vertrag zurückzutreten, ist er bei Eintritt dieses Falles dazu verpflichtet, dem Operator Schadensersatz in Höhe von 50 % des für die gesamten Charterflüge vereinbarten Charterpreises zu zahlen. Dem Customer bleibt es nachgelassen, dem Operator einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Zahlung wird mit Ablauf von 14 Tagen nach Erklärung des Rücktritts fällig. Dies gilt auch für den Fall, dass der Operator der Geltung einer entsprechenden allgemeinen Geschäfts-, Vertrags- oder Durchführungsbedingung des Customers zugestimmt hat.

8.2. Den Rücktritt vom Vertrag hat der Customer dem Operator unverzüglich unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.

8.3. Ist es dem Customer aufgrund einer individualvertraglichen Vereinbarung nachgelassen, wegen eines sonstigen, nicht vom Operator zu vertretenden, Grund zu kündigen, ist er bei Eintritt dieses Falles dazu verpflichtet, dem Operator eine Entschädigung in Höhe von

a) 40% des auf die verbleibenden Flüge entfallenden Charterpreises zu zahlen, wenn aufgrund der Kündigung mehr als 75 % der gesamten im Vertrag vereinbarten Flüge entfallen.

b) 30 % des auf die verbleibenden Flüge entfallenden Charterpreises zu zahlen, wenn aufgrund der Kündigung mehr als 50 % der gesamten im Vertrag vereinbarten Flüge entfallen.

c) 25 % des auf die verbleibenden Flüge entfallenden Charterpreises zu zahlen, wenn aufgrund der Kündigung weniger als 50 % der gesamten im Vertrag vereinbarten Flüge und mehr als ein Flug entfallen.

8.3.1. Handelt es sich nur um einen Vertrag über eine Einzelflugleistung oder ist von der Kündigung nur noch ein Flug betroffen, gelten die unten aufgeführten Stornierungsbedingungen.

8.3.2. Die Zahlung wird mit Ablauf von 14 Tagen nach Erklärung der Kündigung fällig. Dem Customer bleibt es nachgelassen, dem Operator einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Bestimmungen unter Ziffer 8.3. gelten auch für den Fall, dass der Operator der Geltung einer entsprechenden allgemeinen Geschäfts-, Vertrags- oder Durchführungsbedingung des Customers zugestimmt hat.

9. Stornierung einzelner Flüge

9.1. Soweit es dem Customer aufgrund einer individualvertraglichen Vereinbarung nachgelassen ist, kann er einzelne Flüge stornieren.

9.2. Bei der Stornierung einzelner Flüge seitens des Customers werden folgende Stornierungsgebühren sofort zur Zahlung fällig:

a) Stornierung eines Fluges bis 30 Tage vor dem Abflug, 10 % des auf den Flug entfallenden Charterpreises.

b) Stornierung eines Fluges innerhalb von 29 bis 14 Tage vor dem Abflug, 40 % des auf den Flug entfallenden Charterpreises.

c) Stornierung eines Fluges weniger als 14 Tage vor dem Abflug, 100 % des auf den Flug entfallenden Charterpreises.
Dem Customer bleibt es nachgelassen, dem Operator einen geringeren Schaden nachzuweisen.

9.3. Der Operator ist dazu berechtigt, einen einzelnen Flug zu stornieren, wenn aufgrund von höherer Gewalt oder vom Operator/dem Carrier nicht zu vertretender flugsicherungs- oder flugtechnischer Hindernisse bzw. operativer Gründe, die nicht auf das Verschulden des Operators/des Carriers zurückzuführen sind, die Durchführung des Fluges nicht bzw. nicht weiter möglich ist. Eine Stornierungsgebühr o.ä. für diese Stornierung kann der Customer in diesem Fall nicht vom Operator verlangen.

10. Haftung

10.1. Die vertragliche Haftung des Operators für Schäden, die nicht Körperschäden sind, insbesondere für vor-, neben- und nachvertragliche Pflichtverletzungen, ist – unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen, Verordnungen und Abkommen – auf den dreifachen Charterpreis der jeweils vertraglich geschuldeten Leistung beschränkt, soweit ein Schaden des Customers oder dessen Fluggäste auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

10.2. Für Schäden, die nicht Körperschäden sind, insbesondere für vor-, neben- und nachvertragliche Pflichtverletzungen, haftet der Operator – unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen, Verordnungen und Abkommen – nicht, soweit sie auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

10.3. Die Haftung für Leben-, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und ist im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausgeschlossen.

10.4. In Fällen höherer Gewalt oder in Fällen in denen die Pflichtverletzung auf flugtechnischen, flugsicherungsbedingten oder operativen Gründen beruht, die der Operator/der Carrier nicht zu vertreten hat, haftet der Operator nicht.

10.5. Der Operator haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch Verspätung von Passagier- und/oder Gepäcktransporten oder den Anflug von Ausweichflughäfen entstehen, die der Operator nicht zu vertreten hat.

10.6. Der Customer ist dazu verpflichtet, zu befürchtende oder auftretende Schäden so gering wie möglich zu halten. Auf die Möglichkeit eines besonders hohen Schadens hat er den Operator hinzuweisen.

10.7. Der Ausschluss und die Beschränkung der Haftung des Operators gelten sinngemäß auch zugunsten seiner Mitarbeiter, Vertreter und insbesondere seiner Erfüllungsgehilfen.

11. Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte an den Operator

In allen Fällen in denen der Customer mangels Verschulden nicht haftet, verpflichtet sich der Customer etwaige ihm gegen Dritte (Unterbeauftragte Gesellschaften, Passagiere etc.), im Zusammenhang mit der Durchführung des Tour-Operator-Vertrages stehende, zustehende Ersatzansprüche an den Operator abzutreten.

12. Sonstige Abtretungen seitens des Customers

Der Customer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Operators berechtigt, seine Ansprüche aus dem Tour-Operator-Vertrag ganz oder teilweise an einen Dritten abzutreten.

13. Aufrechnung /Zurückbehaltungsrecht

Der Customer ist dem Operator gegenüber nur zur Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt, die dem konkreten zwischen ihm und dem Operator geschlossenen Vertragsverhältnis entspringen. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes.

14. Verjährung

Ansprüche des Customers aus und in Zusammenhang mit dem Tour-Operator-Vertrag verwirken nach einem Jahr, ausgenommen sind solche wegen Körperverletzung, Tötung oder Vorsatz, diese verjähren nach drei Jahren. Verjährungsbeginn ist der jeweils vereinbarte Flug-/Beförderungstermin.

15. Anwendbares Recht

15.1. Für alle Streitigkeiten die sich aus und im Zusammenhang mit dem Tour-Operator-Vertrag, seinen Änderungen, Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen ergeben, gelten das schweizerische Recht, sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, als auch die jeweiligen Beförderungsbedingungen des jeweiligen Carriers bzw. der ausführenden Fluggesellschaft - soweit diese den Customer betreffen -  als zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
Insbesondere finden die folgenden Kodifikationen Anwendung:

  • Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuch (SR 210)
  • Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) und des PauRG (944.3)
  • Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, sowie die hierzu erlassenen Verordnungen, behördlichen Anordnungen und Auflagen bei der Beförderung innerhalb der Schweiz
  •  LTrV (SR 748.411)
  •  Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)
  •  Warschauer Abkommen (SR 0.748.410)

Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.  

15.2. Dem Customer sind die diversen gesetzlichen und behördlichen Beschränkungen und Auflagen betreffend Bedarfsluftfahrt und Linienverkehr bekannt.

15.3. Bei Streitigkeiten über die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die in deutscher Sprache abgefasste Fassung maßgeblich.

16. Gerichtsstand

16.1. Für Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit dem Tour-Operator-Vertrag, seinen Änderungen, Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen ergeben, wird die Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes in Zug (PLZ 3600), Schweiz zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

16.2. Dem Operator bleibt es jedoch unbenommen, den Customer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

17. Schriftformerfordernis

17.1. Änderungen und Ergänzungen des Tour-Operator-Vertrages und den dazugehörigen Annex haben in Schriftform zu erfolgen und sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen (z.B. Annex II, III, IV…).

17.2. Mündliche Vereinbarungen lösen keine Rechtsfolgen aus.

17.3. Das Schriftformerfordernis ist gewahrt, wenn die Telekommunikation mit Fax oder anderen elektronischen Medien wie E-Mail erfolgt.

17.4. Ein Abgehen von der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.

18. Salvatorische Klausel

18.1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

18.2. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt dann die gesetzliche Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

18.3. Erweist sich der Vertrag im Ganzen als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedacht Werdens vereinbart worden wären.

Swiss Group International SGI AG, Zug (Schweiz) - Stand 06. April 2022